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   BVerwG, 05.04.2012 - 4 BN 1.12   

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https://dejure.org/2012,10095
BVerwG, 05.04.2012 - 4 BN 1.12 (https://dejure.org/2012,10095)
BVerwG, Entscheidung vom 05.04.2012 - 4 BN 1.12 (https://dejure.org/2012,10095)
BVerwG, Entscheidung vom 05. April 2012 - 4 BN 1.12 (https://dejure.org/2012,10095)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Zur Übergangsregelungspflicht, die jedem Betroffenen die Fortsetzung einer früheren Tätigkeit ohne Rücksicht auf deren Umfang gestattet

  • Wolters Kluwer

    Zurechnung des ordnungsrechtlichen Heimrechts zum Begriff der öffentlichen Fürsorge i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG; Erstreckung des Begriffs der öffentlichen Fürsorge auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren

  • rewis.io

    Zur Übergangsregelungspflicht, die jedem Betroffenen die Fortsetzung einer früheren Tätigkeit ohne Rücksicht auf deren Umfang gestattet

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechnung des ordnungsrechtlichen Heimrechts zum Begriff der öffentlichen Fürsorge i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG; Erstreckung des Begriffs der öffentlichen Fürsorge auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Heimrecht: Zuordnung zum Begriff "öffentliche Fürsorge"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 1384
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2012 - 4 BN 1.12
    Diesen Gedanken hat das Bundesverfassungsgericht aufgegriffen und für tragfähig gehalten, indem es "vor diesem Hintergrund" die Kosten des Altenpflegegesetzes der Materie des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet hat (BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 ).
  • BVerwG, 23.10.2008 - 7 C 48.07

    Feststellungsklage; Zulässigkeit; Rechtsverhältnis; Klageänderung;

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2012 - 4 BN 1.12
    Vielmehr ist er auch bei Übergangsregelungen befugt, zu typisieren und von untypischen Ausnahmefällen abzusehen (Urteil vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 7 C 48.07 - BVerwGE 132, 224 Rn. 41).
  • BVerwG, 21.12.1994 - 4 B 266.94

    Wacholderheide contra Baugenehmigung - Naturschutz vor Baurecht?

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2012 - 4 BN 1.12
    Vielmehr muss dargelegt werden, dass der bundesrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 ; stRspr).
  • BVerwG, 08.07.1964 - V C 172.62

    Rechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Jugendamt und Ordnungsbehörde

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2012 - 4 BN 1.12
    Es beschränkt ihn nicht auf die Gewährung von Hilfe und Leistungen zur Behebung von Notlagen, sondern erstreckt ihn auch auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren (Urteil vom 8. Juli 1964 - BVerwG 5 C 172.62 - BVerwGE 19, 94 ).
  • BVerwG, 12.03.1998 - 6 B 10.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Revision und irrevisibles Landesrecht

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2012 - 4 BN 1.12
    Hierzu ist zu sagen, dass Landesrecht auch dann nicht revisibel ist, wenn es mit einer bundesrechtlichen Vorschrift wörtlich übereinstimmt (Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG 6 B 10.98 - NVwZ-RR 1999, 239).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2012 - 6 S 773/11

    Zur Frage der Verpflichtung eines Heimträgers durch die Heimaufsicht, die

    Ergab sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für heimvertragsrechtliche Regelungen aber bereits vor der Föderalismusreform I aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, kann der Landesgesetzgeber durch die Grundgesetzänderung nur für den ordnungsrechtlichen Teil des Heimrechts zuständig geworden sein (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 05.04.2012 - 4 BN 1.12 -, juris, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16

    Zuständigkeit der Länder für die personellen Anforderungen für stationäre

    Dieser öffentlich-rechtliche Teil des Heimrechts wird - in Gegenüberstellung zu den zivilrechtliche Regelungen für die Vertragsbeziehungen zwischen Bewohnern und Einrichtungsträgern enthaltenden Normen des Heimvertragsrechts (nunmehr geregelt im Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen - Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz des Bundes - WBVG, BGBl. I S. 2319; vgl. zur Entwicklung der Staatspraxis im Bereich des Heimvertragsrechts nur das Urteil des Senats vom 09.07.2012 - 6 S 773/11 -, VBlBW 2013, 55 Rn. 35 ff.) - regelmäßig als "Heimordnungsrecht" bezeichnet (in diesem Sinne etwa die Urteile des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris Rn. 77 und vom 09.07.2012 - 6 S 773/11 -, VBlBW 2013, 55 Rn. 49; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 05.04.2012 - 4 BN 1.12 -, BauR 2012, 1384 Rn. 5 f.).

    Er ist ferner nicht auf Hilfsmaßnahmen bei wirtschaftlichen Notlagen oder bei akuter Hilfsbedürftigkeit beschränkt, sondern schließt daneben sowohl vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Hilfsbedürftigkeit als auch Zwangsmaßnahmen gegen Hilfsbedürftige selbst oder gegen Dritte ein, soweit dies im Interesse fürsorgerischer Ziele erforderlich ist (vgl. zum Ganzen nur BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, NJW 2003, 41, 49 = BVerfGE 106, 62 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG; vgl. ferner auch BVerwG, Beschluss vom 05.04.2012 - 4 BN 1.12 -, BauR 2012, 1384 Rn. 6).

  • BVerwG, 11.08.2020 - 3 BN 1.19

    Streit um die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von Anforderungen an die

    Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), mit dem Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG um den Klammerzusatz "ohne das Heimrecht" ergänzt worden ist, ist die Zuständigkeit für das Heimordnungsrecht auf die Länder übergegangen (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2012 - 4 BN 1.12 - BRS 79 Nr. 137 Rn. 5 f.).

    Das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz des Landes Baden-Württemberg stimmt in seiner Zielsetzung, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse von Menschen in Pflegeeinrichtungen zu schützen und die Selbständigkeit, Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in und an der Gesellschaft sowie die Lebensqualität der Bewohner zu wahren und zu fördern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WTPG), mit der Zielrichtung des Heimgesetzes des Bundes überein (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG; ebenso zum Landesheimgesetz, das durch das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz abgelöst worden ist: BVerwG, Beschluss vom 5. April 2012 - 4 BN 1.12 - BRS 79 Nr. 137 Rn. 6).

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